Jonas Jessen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Unsere gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbedingungen
mit unseren Kunden (Käufern) werden ausschließlich durch unsere nachfolgenden
Bedingungen bestimmt, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes
vereinbart wird, dies gilt auch hinsichtlich abweichender Geschäftsbedingungen
unserer Kunden, die selbst dann nicht anwendbar sind, wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen.
I. Vertragsabschluß
1
Der Käufer ist an seine Bestellung 6 Wochen ab Bestelldatum
gebunden, wenn nicht wir vorher die Ablehnung seines Angebotes erklären.
2
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir innerhalb der genannten
6-Wochenfrist die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigen oder die
Lieferung ausführen.
3
Erfolgen Bestätigung oder Lieferung erst nach der genannten
6-Wochenfrist, so ist der Vertrag gleichwohl
zustande gekommen, wenn nicht der Käufer unsere Annahmeerklärung oder
unsere Lieferung unverzüglich schriftlich zurückweist.
4
Mündliche Abreden und nachträgliche Änderungswünsche werden nur
dann Bestandteil des ursprünglich geschlossenen Vertrages, wenn sie von uns
oder dem Käufer dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt und von diesem
unverzüglich schriftlich bestätigt
wurden.
II. Vertragsgegenstand
1
Der Umfang unserer Lieferung richtet sich nach den schriftlichen
Angaben in Bestellung und Auftragsbestätigung, soweit diese nicht voneinander
abweichen. Weicht sie voneinander ab, gilt unsere Auftragsbestätigung, soweit
der Käufer dem Inhalt nicht spätestens am 6. Tage nach Datum unserer
Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
2
Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften des Kaufgegenstandes,
welche auf Bestellformular und Auftragsbestätigung ausdrücklich als
„zugesicherte Eigenschaften“ bezeichnet sind.
3
Im Übrigen dienen technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen,
Prospekte, Werbeschriften usw. der allgemeinen Warenbeschreibung. Sie sind nur
annähernd maßgeblich. Änderungen in Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe
unserer Erzeugnisse bleiben uns im vorgenannten Rahmen vorbehalten, soweit sie
nicht Funktion und Einsatzmöglichkeit unserer Erzeugnisse verändern und sie
nach allgemeiner Verkehrsauffassung für den Käufer zumutbar sind.
III. Vertragspreis
1
Der vereinbarte Preis, sofern nicht ausdrücklich anders definiert,
versteht sich als reiner Nettopreis für Hersteller und Übergabe des Vertragsgegenstandes.
Er umfasst nicht die Mehrwertsteuer in jeweils vorgeschriebener gesetzlicher
Höhe, die auf den vereinbarten Preis aufgeschlagen ist, und lässt keinen nicht
ausdrücklich vereinbarten Abzug – Skonto, Rabatt usw. – zu.
2
Versand- und Verpackungskosten, sowie etwaige Aufwendungen für
Versicherungen, Überprüfung oder sonstige Nebenleistungen, die in Abstimmung
mit dem Käufer oder in dessen Interesse erfolgen, werden zu den bei Anfall bei
uns üblichen Einheitspreisen und Stundensätzen zusätzlich berechnet. Das
gilt insbesondere für vereinbarte oder
zur Vertragserfüllung technisch erforderliche Sonderarbeiten am Fahrgestell und
an sonstigen nicht zu unserem Lieferumfang gehörenden Gegenständen.
3
Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein
Zeitraum von mehr als 4 Monaten, so gilt abweichend von dem vereinbarten
Vertragspreis der im Zeitpunkt der Lieferung von uns allgemein für gleiche
Erzeugnisse geforderte Preis. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung von uns
allgemein für derartige Erzeugnisse verlangte Preis.
IV. Lieferzeit
1
Liefertermine und Lieferfristen, die „cirka“ oder nicht schriftlich
als „fix“ bzw. „verbindlich“ vereinbart werden, gelten nur annähernd.
2
Eine Vereinbarung über
nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers kommt nur zustande,
wenn der Käufer einer von uns als erforderlich angesehenen Terminverschiebung
oder Fristverlängerung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht und die
Lieferzeitänderung damit anerkennt. Müssen wir unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls davon
ausgehen, dass der Käufer nachträglich vorgebrachte Änderungs- und
Ergänzungswünsche unbedingt ausgeführt haben will, so können wir im Falle der
Eilbedürftigkeit sofort mit den entsprechenden Arbeiten beginnen und eine
entsprechende Hinausschiebung des Liefertermins beanspruchen, ohne dass dem
Käufer eine Widerspruchsmöglichkeit verbleibt.
3
Nach der Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist um mindestens vier Wochen ist der Käufer
berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Lieferverpflichtung eine angemessene
Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen; mit erfolglosem Ablauf dieser
Nachfrist kommen wir in Verzug. Setzt der Käufer uns die Nachfrist mit dem
Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach deren Ablauf
ablehnt, so ist nach deren fruchtlosem Ablauf der Anspruch auf Lieferung
ausgeschlossen. In beiden Fällen kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder, falls wir den Verzug wegen Vorsatzes
oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben, Schadensersatz beanspruchen
(siehe hierzu Abschnitt VIII ).
4
Von uns nicht zu vertretende Umstände, die zu einer Verzögerung
führen, insbesondere Fälle der höheren Gewalt und Vorgänge außerhalb unseres
Einflussbereiches (z.B. Streik, Aussperrung, Aufruhr, erhebliche
Betriebsstörungen) führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit.
In keinem Falle kommen wir in Verzug, solange der Käufer seinerseits mit der
Erfüllung einer seiner Verpflichtungen aus einem mit uns bestehenden
Vertragsverhältnis in Verzug ist.
V. Lieferung
1.
Der Käufer ist berechtigt, den Vertragsgegenstand innerhalb von 5
Werktagen nach Zugang der Bestellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der
Fertigstellung am Abnahmeort zu prüfen. Der Käufer hat die Pflicht den
Vertragsgegenstand innerhalb derselben Frist abzunehmen.
2.
Wünscht der Abnehmer vor der Abnahme eine Probefahrt zu machen, so
ist dieselbe innerhalb der üblichen Grenzen – bis höchstens 20 km Fahrstrecke –
zu halten. Wird der Vertragsgegenstand während der Probefahrt vom Käufer oder
seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug
entstandene Schäden, sofern diese nicht nachweislich auf einem von uns
verursachten Konstruktionsfehler oder Herstellerfehler beruhen.
3.
Geringfügige Mängel, die den Gebrauch des Vertragsgegenstandes zum
üblichen oder vertraglich vereinbarten Zweck nicht nennenswert
beeinträchtigten, berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Liegen wesentliche Mängel vor, die wir nicht innerhalb von 24 Werktagen nach
Rüge während der Frist gemäß vorstehender Ziffer (1) vollständig beseitigen, so
kann der Käufer die Abnahme ablehnen oder uns eine letzte Nachfrist zur
vertragsgemäßen Herstellung des Vertragsgegenstandes in entsprechender Anwendung
der Regelung zu Abschnitt IV, Ziffer (3) setzen.
4.
Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes länger
als 10 Werktage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so sind wir
nach Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine
Nachfrist brauchen wir nicht zusetzen, wenn der Käufer die Abnahme und
endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung
des Kaufpreises nicht imstande; liegt einer dieser Fälle vor, so brauchen wir
den Vertragsgegenstand nicht fertig zustellen und/oder zur Abnahme
bereitzustellen. Können wir gemäß dieser Ziffer (4) Schadenersatz beanspruchen,
so beträgt dieser pauschal 15% des Kaufpreises. Von der Pauschale ist
abzuweichen, wenn wir einer höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden
nachweisen.
5.
Machen wir dann, wenn der Käufer den Vertragsgegenstand nicht
vertragsgemäß abnimmt, von unseren vorstehend bezeichneten Rechten keinen
Gebrauch, so können wir über den Vertragsgegenstand frei verfügen und dessen
Stelle zu einem von uns billigem Ermessen zu bestimmenden Zeitpunkt einen
gleichartigen Gegenstand liefern.
6.
Mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes an den Beauftragten des
Käufers oder an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer oder bei
verzögerter Abnahme mit Zugang der Nachricht von der Übergabebereitschaft,
spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr bezüglich des
Vertragsgegenstandes auf den Käufer über, das gilt auch bei frachtfreier
Lieferung.
VI Zahlung
1.
Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei
Übergabe des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch am 6. Werktag nach Zugang
der Bereitstellungsanzeige, zur Zahlung fällig.
2.
Gerät der Käufer nach Fälligkeit seiner Zahlung aufgrund unserer
Mahnung in Verzug, so stehen – unbeschadet der zusätzlichen Rechte aus dem
vereinbarten Eigentumsvorbehalt – die Rechte aus § 326 BGB zu.
3.
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne
Rücksicht auf Fälligkeit etwaiger Wechsel- sofort zur Zahlung fällig, wenn der
Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist,
mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug
gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des
Kaufpreises beträgt, oder wenn der Käufer in das Handelsregister eingetragen
ist., mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder
Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen
beantragt ist.
4.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Hereinnahme solcher Papiere
bedeutet nicht die Gewährung einer Stundung. Wir sind berechtigt, dem Käufer
Einziehungs- und Diskontspesen zusätzlich zu belasten.
5.
Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn
seine Gegenforderung unbestritten ist oder er einen rechtskräftigen Titel hat.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüche aus demselben Kaufvertrag beruhe.
6.
Verzugszinsen berechnen wir mit 3% pa. über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn wir eine Belastung mit höheren Zinssatz oder wenn der Käufer eine
geringere Belastung nachweist.
VII.
Gewährleistung
1.
Wir leisten Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechenden Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstandes für die Dauer von 12
Monaten nach Zugang der Bereitstellungsanzeige. Für diejenigen Baugruppen,
Einbaugeräte, Anbauten, Achsen, Reifen usw. des Vertragsgegenstandes, die
ersichtlich von einem dritten Hersteller stammen, hängt unsere Inanspruchnahme
auf Gewährleistung von der vorherigen
Inanspruchnahme des Fremdherstellers durch den Käufer ab. Für Verschleißteile
ist die Gewährleistungsfrist auf deren übliche Lebensdauer beschränkt.
2.
Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und der durch
diese anderen Teile des Vertragsgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).
Für die Abwicklung gilt Folgendes:
A Der Käufer kann die Ansprüche bei uns oder
bei einem von uns für die Betreuung des Vertragsgegenstandes anerkannten
Betriebes geltend machen. Bei einer dieser Stellen hat der Käufer den Fehler
unverzüglich nach Feststellung entweder schriftlich anzuzeigen oder von diesem
aufnehmen zu lassen. Die Anerkennung dieser Ansprüche kann jedoch durch uns
rechtswirksam erfolgen.
B
Nachbesserungen erfolgen unverzüglich nach technischen Erfordernissen durch
Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-,
Material- und Transportkosten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die
bei der Nachbesserung eingebauten Teile gilt dieselbe Gewährleistungsfrist wie
für den Vertragsgegenstand selbst.
C Die Kosten für Nachbesserung, die wir nicht
selbst vornehmen, übernehmen wir nur, wenn soweit wir uns zuvor schriftlich
oder fernschriftlich mit Drittlieferungen und –Leistungen einverstanden erklärt
oder wir diese nachträglich anerkannt haben.
3.
Von den Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich
werden, tragen wir nur Lohn-, Material- und Frachtkosten, sowie Kosten
notwendigerweise verbundener Wartungsmaßnahmen nicht jedoch etwaige
Abschleppkosten, sowie alle übrigen Kosten.
4.
Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den
Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Käufer anstelle
der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) verlangen. Ein
Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
5.
Durch Eigentumswechsel am Vertragsgegenstand werden unsere
Gewährleistungspflichten nicht berührt. Bei Einzelfertigung gelten diese jedoch
nur in der Art und in dem Umfang, wie Spezifikation und Eigenschaften des Kaufgegenstandes
für die Zwecke des ersten Käufers erkennbar erforderlich und nützlich waren.
6.
Gewährleistungspflichten irgendwelcher Art bestehen nicht, wenn der
aufgetretene Fehler oder seine Vergrößerung in ursächlichem Zusammenhang damit
steht, dass der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt und uns
Gelegenheit zur Nachbesserung geboten hat, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß
behandelt oder überbeansprucht worden ist ( z.B. durch Nutzlastüberschreitung),
dass der Kaufgegenstand zuvor in einem von uns für die Betreuung nicht
anerkannten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, obwohl
der Käufer dies erkennen musste, dass in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut
worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder der Vertragsgegenstand
in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder dass der
Käufer die Vorschriften für die Behandlung, Wartung und Pflege des
Vertragsgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht oder nicht rechtzeitig
befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
7.
Sämtliche Mängelansprüche verjähren mit Ablauf der 12-monatigen
Gewährungsfrist. Für innerhalb dieser Frist geltend gemachte, aber nicht
beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung Gewähr geleistet. Die
Gewährleistungsfrist endet jedoch in jedem Fall 3 Monate nach unserer
Erklärung. Der Fehler sei beseitigt oder liege nicht bzw. nicht mehr vor.
VIII. Haftung
1.
In allen Fällen von Leistungsstörungen (Verzug, Unmöglichkeit und
Unvermögen, Rechts- oder Sachmängel, Fehler zugesicherter Eigenschaften,
sonstige Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung) haften wir für uns und unsere
Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen), wenn und soweit Regelungen zugunsten des
Käufers in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich oder im
Gesetz für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend getroffen
sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere kann der Käufer
von uns und unseren Mitarbeitern zu keiner Zeit Schadenersatz, der über den
vorstehend bezeichneten hinausginge, verlangen, gleich aus welchem Rechtsgrund
und gleich, ob für unmittelbare oder mittelbare Schäden (einschließlich Folge
und Betriebsunterbrechungsschäden).
2.
Soweit wir gemäß vorstehender Ziffer (1) für leichte Fahrlässigkeit
überhaupt haften, gilt für den Umfang dieser Haftung folgendes:
a Für durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden kommen wir nur auf, soweit der
Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherung, einer privaten
Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug- ,
Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und der Drittschaden nicht im
Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt
wird; soweit die Sonderregelung für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Verzugsschäden eingreift, beschränkt sich unsere Haftung für leichter
Fahrlässigkeit beruhende Schäden auf die jeweilige Mindestversicherungssumme
nach dem Gesetz über Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter; keinesfalls
ersetzt werden Wertminderungen des Vertragsgegenstandes, entgangene Nutzung,
insbesondere Mietwagenkosten, entgangene Gewinn, Abschleppkosten und
Wageninhalte sowie Ladung. Das Gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
b In Fällen
unserer Haftung für Lieferverzug oder Unmöglichkeit aufgrund Fahrlässigkeit
gilt als Sonderregelung zusätzlich zu vorstehender Ziffer. (2) Absatz a), dass
sich ein von uns etwa zu leistender Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit
auf höchstens 10% des jeweiligen Kaufpreises beschränkt.
3.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehört, so steht ihm ein Schadenersatzanspruch nach
vorstehender Maßgabe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits,
nicht aber bei leichter Fahrlässigkeit zu.
4.
Der Käufer ist verpflichtet, Schäden, für die wir aufzukommen
haben, uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder sie von uns aufnehmen zu
lassen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1.
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns auf Grund
des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehend für alle Forderungen, die uns geben
den Käufer im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand (z.B. aufgrund von
Reparaturen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistung) nachträglich
anfallen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag
zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch
die Forderungen, die uns aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen mit den
Käufer zustehen.
2.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum
Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt, solange er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachstehenden Bestimmungen
dieses Abschnittes nachzukommen und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir den Kaufgegenstand vom Käufer
herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist unter Anrechnung auf
den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwenden. Diese Rücknahme
gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister
eingetragenen Käufers als Rücktritt – in diesem Falle gelten die Bestimmungen
des Abzahlungsgesetzes. Für jeden Fall verzichtet der Käufer auf die
Geltendmachung irgendwelcher Zurückbehaltungsrechte. Die Kosten der Rücknahme
und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Käufer. Sie werden mit
pauschal 10% des Verwertungserlöses zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart, es sei
denn, dass eine der Verwertungsparteien einen höheren Satz der
Verwertungskosten nachweist.
3.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist nur mit unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige den Sicherungszweck
beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie dessen Veränderung
zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz
des Fahrzeugbriefes uns zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der
Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief uns
ausgehändigt wird.
4.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des
Vertragsgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts seiner
Werkstatt, hat der Käufer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den
Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer
trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer
Wiederherbeischaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen,
soweit sie nicht vom Dritten eingezogen werden können.
5.
Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer eine
Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen
mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrages uns zustehen.
Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so können wir selbst die
Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge
verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die
Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind, soweit nicht anders vereinbart,
in vollem Umfang auf die Wiederinstandsetzung des Vertragsgegenstandes zu
verwenden. Wird bei schweren Schäden mit unserer Zustimmung auf eine
Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des
Kaufpreises und der Kosten für Nebenleistungen verwendet.
6.
Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand während der
Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle
von uns vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzung
unverzüglich von uns oder einer von uns anerkannten Werkstatt ausführen zu
lassen.
X Sonstiges
1.
Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist das
jeweilige Herstellerwerk, für alle sonstigen Ansprüche unser Firmensitz
Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
– ist Hamburg. Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ins Ausland verlegt oder seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
2.
Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Einhaltung der Schriftform. Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche
Vertragsänderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam.
3.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns
geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Zustimmung. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertrags-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame
Bestimmungen sind durch gemeinsam zu treffende Vereinbarungen durch solche zu
ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem jeweils unwirksamen
Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise
möglichst nahe kommen.
Stand 1. Januar 2003