Jonas Jessen

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen

        

Unsere gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbedingungen mit unseren Kunden (Käufern) werden ausschließlich durch unsere nachfolgenden Bedingungen bestimmt, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, dies gilt auch hinsichtlich abweichender Geschäftsbedingungen unserer Kunden, die selbst dann nicht anwendbar sind, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Vertragsabschluß

1         Der Käufer ist an seine Bestellung 6 Wochen ab Bestelldatum gebunden, wenn nicht wir vorher die Ablehnung seines Angebotes erklären.

2         Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir innerhalb der genannten 6-Wochenfrist die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen.

3         Erfolgen Bestätigung oder Lieferung erst nach der genannten 6-Wochenfrist, so ist der Vertrag gleichwohl  zustande gekommen, wenn nicht der Käufer unsere Annahmeerklärung oder unsere Lieferung unverzüglich schriftlich zurückweist.

4         Mündliche Abreden und nachträgliche Änderungswünsche werden nur dann Bestandteil des ursprünglich geschlossenen Vertrages, wenn sie von uns oder dem Käufer dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt und von diesem unverzüglich  schriftlich bestätigt wurden.

II. Vertragsgegenstand

1         Der Umfang unserer Lieferung richtet sich nach den schriftlichen Angaben in Bestellung und Auftragsbestätigung, soweit diese nicht voneinander abweichen. Weicht sie voneinander ab, gilt unsere Auftragsbestätigung, soweit der Käufer dem Inhalt nicht spätestens am 6. Tage nach Datum unserer Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

2         Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften des Kaufgegenstandes, welche auf Bestellformular und Auftragsbestätigung ausdrücklich als „zugesicherte Eigenschaften“ bezeichnet sind.

3         Im Übrigen dienen technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften usw. der allgemeinen Warenbeschreibung. Sie sind nur annähernd maßgeblich. Änderungen in Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe unserer Erzeugnisse bleiben uns im vorgenannten Rahmen vorbehalten, soweit sie nicht Funktion und Einsatzmöglichkeit unserer Erzeugnisse verändern und sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung für den Käufer zumutbar sind.

III. Vertragspreis

1          Der vereinbarte Preis, sofern nicht ausdrücklich anders definiert, versteht sich als reiner Nettopreis für Hersteller und Übergabe des Vertragsgegenstandes. Er umfasst nicht die Mehrwertsteuer in jeweils vorgeschriebener gesetzlicher Höhe, die auf den vereinbarten Preis aufgeschlagen ist, und lässt keinen nicht ausdrücklich vereinbarten Abzug – Skonto, Rabatt usw. – zu.

2          Versand- und Verpackungskosten, sowie etwaige Aufwendungen für Versicherungen, Überprüfung oder sonstige Nebenleistungen, die in Abstimmung mit dem Käufer oder in dessen Interesse erfolgen, werden zu den bei Anfall bei uns üblichen Einheitspreisen und Stundensätzen zusätzlich berechnet. Das gilt  insbesondere für vereinbarte oder zur Vertragserfüllung technisch erforderliche Sonderarbeiten am Fahrgestell und an sonstigen nicht zu unserem Lieferumfang gehörenden Gegenständen.

3          Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, so gilt abweichend von dem vereinbarten Vertragspreis der im Zeitpunkt der Lieferung von uns allgemein für gleiche Erzeugnisse geforderte Preis. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches  Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung von uns allgemein für derartige Erzeugnisse verlangte Preis.

IV. Lieferzeit

1         Liefertermine und Lieferfristen, die „cirka“ oder nicht schriftlich als „fix“ bzw. „verbindlich“ vereinbart werden, gelten nur annähernd.

2          Eine Vereinbarung über nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers kommt nur zustande, wenn der Käufer einer von uns als erforderlich angesehenen Terminverschiebung oder Fristverlängerung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht und die Lieferzeitänderung damit anerkennt. Müssen wir unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls   davon ausgehen, dass der Käufer nachträglich vorgebrachte Änderungs- und Ergänzungswünsche unbedingt ausgeführt haben will, so können wir im Falle der Eilbedürftigkeit sofort mit den entsprechenden Arbeiten beginnen und eine entsprechende Hinausschiebung des Liefertermins beanspruchen, ohne dass dem Käufer eine Widerspruchsmöglichkeit verbleibt.

3         Nach der Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist um mindestens vier Wochen ist der Käufer berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Lieferverpflichtung eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen; mit erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kommen wir in Verzug. Setzt der Käufer uns die Nachfrist mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach deren Ablauf ablehnt, so ist nach deren fruchtlosem Ablauf der Anspruch auf Lieferung ausgeschlossen. In beiden Fällen kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder, falls wir den Verzug wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben, Schadensersatz beanspruchen (siehe hierzu Abschnitt VIII ).

4         Von uns nicht zu vertretende Umstände, die zu einer Verzögerung führen, insbesondere Fälle der höheren Gewalt und Vorgänge außerhalb unseres Einflussbereiches (z.B. Streik, Aussperrung, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen) führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit. In keinem Falle kommen wir in Verzug, solange der Käufer seinerseits mit der Erfüllung einer seiner Verpflichtungen aus einem mit uns bestehenden Vertragsverhältnis in Verzug ist.

V. Lieferung

1.        Der Käufer ist berechtigt, den Vertragsgegenstand innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bestellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Abnahmeort zu prüfen. Der Käufer hat die Pflicht den Vertragsgegenstand innerhalb derselben Frist abzunehmen.

2.        Wünscht der Abnehmer vor der Abnahme eine Probefahrt zu machen, so ist dieselbe innerhalb der üblichen Grenzen – bis höchstens 20 km Fahrstrecke – zu halten. Wird der Vertragsgegenstand während der Probefahrt vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, sofern diese nicht nachweislich auf einem von uns verursachten Konstruktionsfehler oder Herstellerfehler beruhen.

3.        Geringfügige Mängel, die den Gebrauch des Vertragsgegenstandes zum üblichen oder vertraglich vereinbarten Zweck nicht nennenswert beeinträchtigten, berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Abnahme. Liegen wesentliche Mängel vor, die wir nicht innerhalb von 24 Werktagen nach Rüge während der Frist gemäß vorstehender Ziffer (1) vollständig beseitigen, so kann der Käufer die Abnahme ablehnen oder uns eine letzte Nachfrist zur vertragsgemäßen Herstellung des Vertragsgegenstandes in entsprechender Anwendung der Regelung zu Abschnitt IV, Ziffer (3) setzen.

4.        Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes länger als 10 Werktage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine Nachfrist brauchen wir nicht zusetzen, wenn der Käufer die Abnahme und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande; liegt einer dieser Fälle vor, so brauchen wir den Vertragsgegenstand nicht fertig zustellen und/oder zur Abnahme bereitzustellen. Können wir gemäß dieser Ziffer (4) Schadenersatz beanspruchen, so beträgt dieser pauschal 15% des Kaufpreises. Von der Pauschale ist abzuweichen, wenn wir einer höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen.

5.        Machen wir dann, wenn der Käufer den Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß abnimmt, von unseren vorstehend bezeichneten Rechten keinen Gebrauch, so können wir über den Vertragsgegenstand frei verfügen und dessen Stelle zu einem von uns billigem Ermessen zu bestimmenden Zeitpunkt einen gleichartigen Gegenstand liefern.

6.        Mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes an den Beauftragten des Käufers oder an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer oder bei verzögerter Abnahme mit Zugang der Nachricht von der Übergabebereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr bezüglich des Vertragsgegenstandes auf den Käufer über, das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

VI   Zahlung

1.        Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch am 6. Werktag nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, zur Zahlung fällig.

2.        Gerät der Käufer nach Fälligkeit seiner Zahlung aufgrund unserer Mahnung in Verzug, so stehen – unbeschadet der zusätzlichen Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt – die Rechte aus § 326 BGB zu.

3.        Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf Fälligkeit etwaiger Wechsel- sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt, oder wenn der Käufer in das Handelsregister eingetragen ist., mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt  ist.

4.        Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Hereinnahme solcher Papiere bedeutet nicht die Gewährung einer Stundung. Wir sind berechtigt, dem Käufer Einziehungs- und Diskontspesen zusätzlich zu belasten.

5.        Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder er einen rechtskräftigen Titel hat. Ein Zurückbehaltungsrecht  kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus demselben Kaufvertrag beruhe.

6.        Verzugszinsen berechnen wir mit 3% pa. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit höheren Zinssatz oder wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

VII. Gewährleistung

1.        Wir leisten Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstandes für die Dauer von 12 Monaten nach Zugang der Bereitstellungsanzeige. Für diejenigen Baugruppen, Einbaugeräte, Anbauten, Achsen, Reifen usw. des Vertragsgegenstandes, die ersichtlich von einem dritten Hersteller stammen, hängt unsere Inanspruchnahme auf Gewährleistung von der  vorherigen Inanspruchnahme des Fremdherstellers durch den Käufer ab. Für Verschleißteile ist die Gewährleistungsfrist auf deren übliche Lebensdauer beschränkt.

2.        Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und der durch diese anderen Teile des Vertragsgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt Folgendes:

A  Der Käufer kann die Ansprüche bei uns oder bei einem von uns für die Betreuung des Vertragsgegenstandes anerkannten Betriebes geltend machen. Bei einer dieser Stellen hat der Käufer den Fehler unverzüglich nach Feststellung entweder schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen. Die Anerkennung dieser Ansprüche kann jedoch durch uns rechtswirksam erfolgen.

B Nachbesserungen erfolgen unverzüglich nach technischen Erfordernissen durch Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Transportkosten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile gilt dieselbe Gewährleistungsfrist wie für den Vertragsgegenstand selbst.

C  Die Kosten für Nachbesserung, die wir nicht selbst vornehmen, übernehmen wir nur, wenn soweit wir uns zuvor schriftlich oder fernschriftlich mit Drittlieferungen und –Leistungen einverstanden erklärt oder wir diese nachträglich anerkannt haben.

3.        Von den Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werden, tragen wir nur Lohn-, Material- und Frachtkosten, sowie Kosten notwendigerweise verbundener Wartungsmaßnahmen nicht jedoch etwaige Abschleppkosten, sowie alle übrigen Kosten.

4.        Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden  Fehler nicht beseitigen oder sind für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.  

5.        Durch Eigentumswechsel am Vertragsgegenstand werden unsere Gewährleistungspflichten nicht berührt. Bei Einzelfertigung gelten diese jedoch nur in der Art und in dem Umfang, wie Spezifikation und Eigenschaften des Kaufgegenstandes für die Zwecke des ersten Käufers erkennbar erforderlich und nützlich waren.

6.        Gewährleistungspflichten irgendwelcher Art bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler oder seine Vergrößerung in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Käufer einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt und uns Gelegenheit zur Nachbesserung geboten hat, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist ( z.B. durch Nutzlastüberschreitung), dass der Kaufgegenstand zuvor in einem von uns für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, obwohl der Käufer dies erkennen musste, dass in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder der Vertragsgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder dass der Käufer die Vorschriften für die Behandlung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht oder nicht rechtzeitig befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.        Sämtliche Mängelansprüche verjähren mit Ablauf der 12-monatigen Gewährungsfrist. Für innerhalb dieser Frist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung Gewähr geleistet. Die Gewährleistungsfrist endet jedoch in jedem Fall 3 Monate nach unserer Erklärung. Der Fehler sei beseitigt oder liege nicht bzw. nicht mehr vor.

VIII. Haftung

1.        In allen Fällen von Leistungsstörungen (Verzug, Unmöglichkeit und Unvermögen, Rechts- oder Sachmängel, Fehler zugesicherter Eigenschaften, sonstige Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung) haften wir für uns und unsere Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen), wenn und soweit Regelungen zugunsten des Käufers in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich oder im Gesetz für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend getroffen sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere kann der Käufer von uns und unseren Mitarbeitern zu keiner Zeit Schadenersatz, der über den vorstehend bezeichneten hinausginge, verlangen, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob für unmittelbare oder mittelbare Schäden (einschließlich Folge und Betriebsunterbrechungsschäden).

2.        Soweit wir gemäß vorstehender Ziffer (1) für leichte Fahrlässigkeit überhaupt haften, gilt für den Umfang dieser Haftung folgendes:

a Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden kommen wir nur auf, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherung, einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug- , Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und der Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird; soweit die Sonderregelung für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Verzugsschäden eingreift, beschränkt sich unsere Haftung für leichter Fahrlässigkeit beruhende Schäden auf die jeweilige Mindestversicherungssumme nach dem Gesetz über Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter; keinesfalls ersetzt werden Wertminderungen des Vertragsgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangene Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalte sowie Ladung. Das Gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.

b In Fällen unserer Haftung für Lieferverzug oder Unmöglichkeit aufgrund Fahrlässigkeit gilt als Sonderregelung zusätzlich zu vorstehender Ziffer. (2) Absatz a), dass sich ein von uns etwa zu leistender Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des jeweiligen Kaufpreises beschränkt.

3.        Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so steht ihm ein Schadenersatzanspruch nach vorstehender Maßgabe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, nicht aber bei leichter Fahrlässigkeit zu.

4.        Der Käufer ist verpflichtet, Schäden, für die wir aufzukommen haben, uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder sie von uns aufnehmen zu lassen.

IX.   Eigentumsvorbehalt

1.        Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehend für alle Forderungen, die uns geben den Käufer im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand (z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistung) nachträglich anfallen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch die Forderungen, die uns aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen mit den Käufer zustehen.

2.        Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachzukommen und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwenden. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt – in diesem Falle gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Für jeden Fall verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung irgendwelcher Zurückbehaltungsrechte. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Käufer. Sie werden mit pauschal 10% des Verwertungserlöses zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart, es sei denn, dass eine der Verwertungsparteien einen höheren Satz der Verwertungskosten nachweist.

3.        Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige den Sicherungszweck beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie dessen Veränderung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes uns zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief uns ausgehändigt wird.

4.        Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Vertragsgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts seiner Werkstatt, hat der Käufer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Dritten eingezogen werden können.

5.        Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrages uns zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so können wir selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind, soweit nicht anders vereinbart, in vollem Umfang auf die Wiederinstandsetzung des Vertragsgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit unserer Zustimmung auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Kosten für Nebenleistungen verwendet.

6.        Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle von uns vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzung unverzüglich von uns oder einer von uns anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

X  Sonstiges

1.        Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist das jeweilige Herstellerwerk, für alle sonstigen Ansprüche unser Firmensitz Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen – ist Hamburg. Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2.        Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam.

3.        Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch gemeinsam zu treffende Vereinbarungen durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem jeweils unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommen.

 

 

Stand 1. Januar 2003  

 

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